Verbotszonen-Karte

Sperrzonen

Abstand: 100 m

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Hinweise & Quellen

Wie die Karte zu lesen ist

Rot markierte Flächen zeigen die Bereiche, in denen nach dem Cannabisgesetz (§ 5 CanG) der öffentliche Konsum in Sichtweite verboten ist. Als Sichtweite gelten in der Regel 100 Meter vom Eingangsbereich. Der Abstand ist hier als Orientierung rund um die Fläche gezeichnet und lässt sich einstellen.

  • Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätze
  • öffentlich zugängliche Sportstätten
  • Fußgängerzonen: Verbot nur von 7 bis 20 Uhr

Nicht abgebildet sind u. a. Anbauvereinigungen, militärische Bereiche und Regeln einzelner Städte oder Länder. Daten: © OpenStreetMap-Mitwirkende (ODbL), Stand Oktober 2026. Fehlende oder falsch eingetragene Einrichtungen sind möglich. Keine Rechtsberatung, ohne Gewähr.

Wo ist Kiffen erlaubt und wo nicht?

Seit dem Cannabisgesetz (CanG) ist der Besitz für Erwachsene legal, der öffentliche Konsum ist aber an bestimmten Orten verboten. Nach § 5 CanG gilt das Konsumverbot in Sichtweite, in der Regel 100 Meter vom Eingangsbereich, von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen und öffentlich zugänglichen Sportstätten. In Fußgängerzonen ist Kiffen von 7 bis 20 Uhr verboten.

Die Karte zeigt diese Zonen für ganz Deutschland. Gib eine Adresse ein, tippe auf die Karte oder nutze deinen Standort, dann siehst du sofort, ob an dieser Stelle ein Konsumverbot gilt.

Welche Orte sind markiert?

  • Schulen
  • Kitas, Kindergärten und Jugendeinrichtungen
  • Kinderspielplätze
  • öffentlich zugängliche Sportstätten
  • Fußgängerzonen (Verbot von 7 bis 20 Uhr)

Hinweis

Die Daten stammen aus OpenStreetMap (© OpenStreetMap-Mitwirkende, ODbL), Stand Oktober 2026. Einrichtungen können fehlen oder falsch eingetragen sein. Anbauvereinigungen und Sonderregeln einzelner Länder oder Städte sind nicht abgebildet. Die Karte ist keine Rechtsberatung und ohne Gewähr.